| Mitteilung Nr. 111/2020
Amateurfunkdienst; Nutzung des Frequenzbereichs 50–52 MHz
Die Weltfunkkonferenz 2019 der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) hat für den
Amateurfunkdienst in Region 1 eine sekundäre Zuweisung im Frequenzbereich 50–52 MHz
beschlossen. Im Hinblick auf die dazu noch erforderlichen Anpassungen der Frequenzverordnung, des Frequenzplans und der Anlage 1 der Amateurfunkverordnung (AFuV), mit
denen die Nutzung des Frequenzbereichs 50–52 MHz im Sinne des § 5 Abs. 3 des
Amateurfunkgesetzes (AFuG) und des § 9 Abs. 2 der AFuV mittelfristig gestattet werden soll,
wird in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI)
und dem Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) die vorläufige Nutzung des
Frequenzbereichs 50–52 MHz im Amateurfunk ab sofort bis zum 31. Dezember 2020 im
Rahmen der nachfolgenden Nutzungsbestimmungen geduldet.
Nutzungsbestimmungen
Frequenzbereich: 50,000 MHz - 52,000 MHz
Maximal zulässige Sendeleistung
im Frequenzteilbereich 50,000 - 50,400 MHz:
750 W PEP für Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst der Klasse A
100 W PEP für Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst der Klasse E
Maximal zulässige Sendeleistung
im Frequenzteilbereich 50,400 - 52,000 MHz:
25 W PEP für Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst der Klassen
A und E
Maximal zulässige belegte
Bandbreite einer Aussendung: 12 kHz
Zugelassene Sendearten: Alle Sendearten
Antennenpolarisation: horizontal
Kontestbetrieb: zulässig
Die Nutzung ist auf feste Amateurfunkstellen beschränkt.
Andere Funkdienste und Telekommunikationsanlagen einschließlich der leitergebundenen
Rundfunkübertragungen dürfen nicht gestört werden. Im Störungsfall ist die störende
Aussendung durch den Funkamateur sofort einzustellen. Störungen durch andere
Funkdienste und Telekommunikationsanlagen sind hinzunehmen.
Die Nutzung darf auch durch Inhaber einer gültigen CEPT-Amateurfunkgenehmigung gemäß
der CEPT/ECC-Empfehlung T/R 61-01 im Rahmen der vorgenannten Regelungen für
Zulassungsinhaber der Klasse A und aller sonstigen im Amateurfunk geltenden Regelungen
erfolgen.
Die Nutzung darf auch durch Inhaber einer gültigen CEPT-Novizen Amateurfunkgenehmigung gemäß der CEPT/ECC-Empfehlung (05)06 im Rahmen der
vorgenannten Regelungen für Zulassungsinhaber der Klasse E und aller sonstigen im
Amateurfunk geltenden Regelungen erfolgen.
Über den Sendebetrieb sind Aufzeichnungen mit folgenden Angaben zu führen: Datum,
Uhrzeit, Frequenz, Modulationsart, Leistung, ggf. Antennenrichtung, Rufzeichen der
Gegenstation bei Kontakt, Unterschrift des Rufzeicheninhabers.
Auf die Abgabe einer Betriebsmeldung zur Nutzung des 50-MHz-Frequenzbereichs sowie
auf die jederzeitige telefonische Erreichbarkeit der Amateurfunkstelle während des
Sendebetriebs wird bis auf Weiteres verzichtet.
Hinsichtlich der 50-MHz-Funkbaken mit Rufzeichenzuteilungen nach § 13 AFuV gilt die
zuletzt mit Verfügung Nr. 64/2019 geänderte Verfügung Nr. 36/2006. Rufzeichenzuteilungen
gemäß § 13 AFuV sind im Rahmen der Regelungen dieser Mitteilung nicht möglich. Einer
zeitgleichen Mehrfachnutzung eines Rufzeichens gemäß § 11 Abs. 4 AFuV kann nicht
zugestimmt werden.
Vorbehalt des Widerrufs
Die in dieser Mitteilung enthaltenen Regelungen zur Nutzung des Frequenzbereichs 50–52
MHz ergehen unter dem Vorbehalt des Widerrufs.
Von dem Widerrufsrecht wird die Bundesnetzagentur Gebrauch machen, wenn schädliche
Störungen auf Grund des hiermit möglichen Funkbetriebs auftreten oder wenn sich die
diesbezügliche Rechtslage ändert.
225-9
(Quelle BNetzA) | | |
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